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Impressum:

 

Medieninhaber und Herausgeber

 

MEIER u. PARTNER Agrarservice GmbH & Co.KG

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Meier-Agrarservice.de

E-Mail: dispo@meier-agrarservice.de

 

Vertretungsberechtigt

Annett Meier

Handelsregister

Registernummer HR 4844

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:

 

Registergericht: Amtsgericht Magdeburg

Wirtschaft-ID: DE 283517094

Steuernummer: 107/112/14203

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV: Annett Meier

Design, Bild und Produktion. A.J.

 

 

 

Allgemeine Vertrags und Geschäftsbedingungen:

 

1.     Die zuvor genannten Arbeitspreise gelten unter normalen Erntebedingungen. Bei erschwerten Bedingungen wie zum Beispiel extreme Nässe, Lagerfrucht, Sturmschäden, Fremdkörperbesatz oder ähnliches kann der Auftragnehmer angemessene Preiszuschläge verlangen. Preisänderungen sind möglichst vor Arbeitsbeginn zwischen den Vertragspartnern auszuhandeln. Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend macht, die bei Vertragsabschluss nicht vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen. Sollte die Arbeitserledigung witterungs-bzw. bodenbedingt nur noch mit einem unzumutbar hohen technischen Aufwand zu realisieren sein, ist der Auftragnehmer nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet. Für witterungsbedingte Wartezeiten (Getreidefeuchte zu hoch) kann der Auftragnehmer gesonderte Kosten berechnen.

 

2.     Werden gleichzeitig Arbeitskräfte und Maschinen des Auftraggebers oder anderer mit eingesetzt, so haftet der Auftragnehmer nicht für deren sachgerechten Einsatz und für dadurch bedingte Mängel und Verzögerungen bei der Arbeitserledigung. Ebenso übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, wenn der Auftraggeber eine bestimmte technische Einstellung der Maschine verlangt oder dem Fahrer konkrete Anweisungen zur Arbeitsdurchführung erteilt.

 

3.     Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter unmissverständlich örtlich einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen der Arbeitsdurchführung, wie zum Beispiel Fremdkörper (wie z.B. Steine, metallische Gegenstände etc.), rechtzeitig und deutlich aufmerksam zu machen und schwer erkennbare Hindernisse kenntlich zu machen. Bei Unterlassung haftet der Auftraggeber für dadurch verursachte Schäden unabhängig davon ob dies ein evtl. geltend machender Versicherungsschaden ist oder nicht. Bei allen Bestellarbeiten trägt der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Herrichtung der Flächen Sorge. Bei mangelnder Vorbereitung kann für daraus resultierende Folgeschäden keine Haftung übernommen werden. Der Auftragnehmer ist allerdings verpflichtet, vor Arbeitsbeginn auf die unsachgemäße oder unzureichende Vorbereitung des Feldes hinzuweisen

 

4.    Um eine geordnete Arbeitseinteilung sicherstellen zu können, teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die gewünschten Termine mindestens 5 Tage im Voraus mit. Bei kürzeren Bestellterminen kann eine zeitgerechte Arbeitserledigung nur bei Verfügbarkeit der Maschinen gewährleistet werden. Eine Arbeitsdurchführung an Wochenenden kann vom Auftraggeber nur nach vorheriger Absprache verlangt werden.

 

5.    Bei Feststellung eventueller Mängel bei der Auftragserledigung verpflichtet sich der Auftraggeber, diese dem Auftragnehmer umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Arbeiten mitzuteilen. Er verpflichtet sich ferner, einen etwaigen Schaden, der ihm durch Leistungen des Auftragnehmers entstanden ist, so gering wie möglich zu halten. Dem Auftragnehmer muss im Falle einer Reklamation ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung der Beanstandung eingeräumt werden. Spätere Reklamationen sind nur noch bei Schäden zulässig, die nicht sofort bei der Arbeitsdurchführung erkennbar sind. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, nur bis zum Wert der Dienstleistung zulässig. Bei Qualitätsmängeln mitgelieferter Materialien (Saatgut, Dünger beschränkt sich die Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung. Für Qualitätseinbußen infolge ungünstiger Witterungsbedingungen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

 

6.    Verkehrssicherungspflicht:

Werden bei Ausführungen unserer Arbeit Straßen verschmutzt, ist der Aufraggeber verpflichtet, unbeschadet einer eigenen Verpflichtung, den verkehrsgefährdenden Zustand zu beseitigen und kenntlich zu machen.Der Auftraggeber übernimmt uns gegenüber ebenfalls die Erfüllung einer etwaigen allgemeinen Wegreinigungspflicht.

 

7.     Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die eventuelle rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Wirksamkeit des Gesamtvertrages nicht.

 

 

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